[23. 2. 2012] Noch bis zum 01. März 2012 führt die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zum Recht auf Familienzusammenführung von in der EU lebenden Drittstaatsangehörigen durch. Die AGF hat dazu heute ihre Stellungnahme veröffentlicht.
Die Konsultation bezieht sich auf die EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG) von 2003. Sie regelt die Bedingungen für den Nachzug von Familienangehörigen aus Nicht-EU-Staaten zu Personen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, jedoch ebenfalls Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staates sind. In kurz: Drittstaatsangehörige Familienangehörige ziehen Nicht-EU-Bürgern in die EU nach. EU-Bürger selbst sind von dieser Richtlinie nicht betroffen.
Die AGF betont in ihrer Stellungnahme die Notwendigkeit des Familiennachzugs für Einwanderer und für Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt in einem Staat der Europäischen Union haben und eine grenzüberschreitende Partnerwahl getroffen haben. Verlässliche und überschaubare Regelungen sind erforderlich, damit ein ungehindertes Familienleben möglich wird.
Die AGF weist darauf hin, wie wichtig das Recht auf Nachzug und die Erleichterung der Integration von Drittstaatsangehörigen sind und betont, dass dieser Fokus bei der Implementierung der europäischen Vorgaben in nationales Recht stärker sichtbar sein sollte. Stattdessen sind als Folge bei bestimmten familiären Konstellationen Eingriffe in das unveräußerliche Recht auf Familienleben zu beobachten. Die AGF fordert daher unter anderem, den Kreis der bei der Familienzusammenführung berücksichtigten Familienmitglieder zu erweitern. Restriktive Regelungen beim Familiennachzug oder im Vorfeld zu erfüllende Integrationskriterien lehnt die AGF dagegen ab, da diese Maßnahmen sich bisher nicht als sinnvoll erwiesen haben.
Die AGF bezieht sich in ihrer Stellungnahme vor allem auf die Perspektive in Deutschland und weist insgesamt darauf hin, dass der Übertragung der europäischen Richtlinie in nationales Recht eine entscheidende Bedeutung zukommt, die in Deutschland aus Sicht der Familien stark verbesserungswürdig ist.